LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2022
L 4 P 3924/20
Normen:
SGB XI § 18 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31; SGB X § 39 Abs. 1; SGG § 56a S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 41/20

Begründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Hinausgehen des Sozialgerichts über das Begehren des Klägers - Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petitaKeine generelle Unzulässigkeit der Berufung bei Verstößen gegen die Soll-Vorschrift des § 151 Abs. 3 SGGAnforderungen an die Anfechtung einer Beweisanordnung der Pflegekasse nach § 18 Abs. 1 SGB XI

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2022 - Aktenzeichen L 4 P 3924/20

DRsp Nr. 2022/4743

Begründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Hinausgehen des Sozialgerichts über das Begehren des Klägers - Verstoß gegen den Grundsatz "ne ultra petita" Keine generelle Unzulässigkeit der Berufung bei Verstößen gegen die Soll-Vorschrift des § 151 Abs. 3 SGG Anforderungen an die Anfechtung einer Beweisanordnung der Pflegekasse nach § 18 Abs. 1 SGB XI

1. Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf Ansprüche ausdehnen, die der Sache nach nicht streitgegenständlich sind. Den Gerichten ist es daher verwehrt, einem Kläger mehr zuzusprechen, als er beantragt hat (Grundsatz des "ne ultra petita").2. Verstöße gegen die Soll-Vorschrift des § 151 Abs. 3 SGG führen nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Die Berufung ist vielmehr nur dann als unzulässig zu verwerfen, wenn das Begehren des Rechtsmittelführers bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht geklärt werden kann.3. Bei einer Beweisanordnung der Pflegekasse nach § 18 Abs. 1 SGB XI handelt es sich um eine unselbstständige behördliche Verfahrenshandlung i.S. von § 56a SGG, die nur zusammen mit dem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung angefochten werden kann.

Tenor