Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8.10.2019 geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18.6.2019 gegen den Bescheid vom 16.5.2019 angeordnet, soweit die Antragsgegnerin Beiträge nebst Säumniszuschlägen für die Zeiträume vom 1.5. bis 31.5.2016 und vom 1.7. bis 31.7.2016 unter der Bezeichnung "Umsatzgruppe - Abdeckrechnungen C" nachfordert. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens tragen die Antragstellerin 85 % und die Antragsgegnerin 15 %. Der Streitwert wird für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 55.201,05 Euro festgesetzt.
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