LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.09.2020
L 8 BA 90/19 B ER
Normen:
SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 6; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BA 96/16

Begründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen BeitragsbescheidZweifel an der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass eines Summenbeitragsbescheides

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 90/19 B ER

DRsp Nr. 2020/13209

Begründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass eines Summenbeitragsbescheides

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 14.3.2019 geändert und die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 17 BA 63/19 beim Sozialgericht Detmold anhängigen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 20.8.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2019 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert für das gesamte Verfahren wird auf 31.148,24 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 6; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2019 richtet sich das Begehren des Antragstellers zulässigerweise auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 17 BA 63/19 beim Sozialgericht (SG) Detmold anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.8.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2019.