Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 14.3.2019 geändert und die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen S
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2019 richtet sich das Begehren des Antragstellers zulässigerweise auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen S
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|