LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2021
L 8 BA 28/20 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB IV § 28p Abs. 2 S. 2; SGB X § 41; SGB X § 42 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 44 BA 195/19
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 44 BA 144/19

Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die sofortige Vollziehung eines BeitragsbescheidesAnforderungen an die formelle Rechtswidrigkeit bei Unzuständigkeit der DRV Bund im Hinblick auf die Prüfziffer der Betriebsnummer

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 28/20 B ER

DRsp Nr. 2021/17155

Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die sofortige Vollziehung eines Beitragsbescheides Anforderungen an die formelle Rechtswidrigkeit bei Unzuständigkeit der DRV Bund im Hinblick auf die Prüfziffer der Betriebsnummer

Ein von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund erlassener Beitragsbescheid ist formell rechtswidrig, wenn auf der Grundlage der Prüfziffer der Betriebsnummer die Zuständigkeit eines Regionalträgers für die Betriebsprüfung gegeben ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein Einzelunternehmer zwei Betriebe mit der sachlichen Zuständigkeit der DRV Bund für den anderen Betrieb betreibt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.1.2020 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 44 BA 144/19 anhängigen Klage gegen den zur Betriebsnummer 29...87 ergangenen Bescheid vom 29.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2019 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.583,37 Euro festgesetzt.