BFH - Beschluss vom 22.01.2014
V B 63/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 702
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3395/12

Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde, da das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat

BFH, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen V B 63/13

DRsp Nr. 2014/3949

Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde, da das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat

NV: Die Rüge eines Verfahrensfehlers muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, ohne dass der Beschwerdeführer dabei zwingend den Begriff "Verfahrensfehler" zu verwenden hat.

Das Übergehen eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels stellt einen Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO dar.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 6;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand in der Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Grundstücksnutzungen sowie deren Erwerb, Bebauung und Verkauf besteht.

Die Klägerin war an der X-KG (KG) beteiligt. Die B-GmbH hatte der Klägerin ein sog. Wandlungsrecht eingeräumt, nach dem die Klägerin berechtigt war, ihre Beteiligung an der KG in einen Geschäftsanteil an der C-GmbH einzutauschen. Die Klägerin verzichtete auf ihr Wandlungsrecht gegen Zahlung von 16.000 €. Die Klägerin sah die Zahlung als nichtsteuerbaren Schadensersatz und als steuerfreie Betriebseinnahme an.