Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nicht gegeben. Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich.
a)
Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel der fehlenden beziehungsweise mangelhaften Urteilsbegründung ist nicht gegeben. Das Urteil der Vorinstanz setzt sich ausführlich mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinander und kommt nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Kläger das Anwaltsbüro X nicht von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden hat und ausweislich der an die Y-Stiftung gerichteten Jahresrechnung der Rechnungsbetrag "direkt vom Geschäftskonto" abgebucht worden ist, zu dem (nachvollziehbaren) Schluss, der Kläger habe Zinseinkünfte aus Stiftungsvermögen in Liechtenstein vereinnahmt.
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