FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.10.2001
2 V 25/01
Normen:
AO 1977 § 309 ; ZPO § 851 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 7 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 37

Begründetheit des Antrags auf Aussetzung und Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung einer Kontenpfändung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2001 - Aktenzeichen 2 V 25/01

DRsp Nr. 2002/959

Begründetheit des Antrags auf Aussetzung und Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung einer Kontenpfändung

1. Die Pfändung eines Girokontos wegen Steuerrückständen hat kein ein mit der Zwangsvollstreckung nicht zu vereinbarendes Berufsverbot zur Folge, wenn die Pfändung zu einer Stilllegung des unbaren Zahlungsverkehrs oder wegen der Kündigung von Krediten zu einer Insolvenz des Vollstreckungsschuldners führt. 2. Ist Gegenstand des Hauptsacheverfahrens die Aufhebung einer Pfändungsverfügung, ist ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Kontenpfändung unzulässig. I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO 1977 § 309 ; ZPO § 851 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 7 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 3 ;

Entscheidungsgründe: