LAG Köln - Urteil vom 20.10.2016
7 Sa 1145/15
Normen:
BGB § 174; BGB § 181; KSchG § 2; HGB § 49; ZPO § 717;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 35/14

Begründetheit des Weiterbeschäftigungsanspruchs einer Oberärztin nach betriebsbedingtem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes

LAG Köln, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 1145/15

DRsp Nr. 2018/11658

Begründetheit des Weiterbeschäftigungsanspruchs einer Oberärztin nach betriebsbedingtem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes

1. Zur Auslegung einer arbeitgeberseitigen Zusage an eine leitende Oberärztin der Fachabteilung für Kinderheilkunde, dass sie "für den Fall der Schließung der Fachabteilung Kinderheilkunde am Krankenhaus D zu unveränderten Bedingungen am Krankenhaus D weiterbeschäftigt" wird.2. Ein Krankenhausträger als Arbeitgeber kann dem Weiterbeschäftigungsanspruch einer Oberärztin, deren bisheriger Arbeitsplatz betriebsbedingt weggefallen ist, auf einem für sie fachlich an sich geeigneten Arbeitsplatz in einer anderen Fachabteilung den Einwand der Unzumutbarkeit entgegenhalten, wenn sich die Oberärztin und der Chefarzt der anderen Fachabteilung in jüngerer Vergangenheit gegenseitig schriftlich sinngemäß als "gefährlich für die Patienten" bezeichnet haben.3. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 717 Abs.2 S.1 ZPO kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Rückzahlung des vollen überzahlten Bruttobetrages verlangen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.06.2015 in Sachen 8 Ca 35/14 d teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: