Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt Divergenzen des angefochtenen Urteils zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch materiell-rechtlicher Hinsicht und macht damit den Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erfordernis der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) geltend.
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