OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.01.2019
8 E 1075/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 754/17

Begründetheit einer Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss; Festsetzung des Streitwerts für eine Drittanfechtungsklage gegen einen die Errichtung und den Betrieb von neun Windenergieanlagen genehmigenden immissionsschutzrechtlichen Bescheid; Ansatz eines Wertes von 15.000,- Euro für jede genehmigte Windenergieanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 8 E 1075/18

DRsp Nr. 2019/10704

Begründetheit einer Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss; Festsetzung des Streitwerts für eine Drittanfechtungsklage gegen einen die Errichtung und den Betrieb von neun Windenergieanlagen genehmigenden immissionsschutzrechtlichen Bescheid; Ansatz eines Wertes von 15.000,- Euro für jede genehmigte Windenergieanlage

In Fällen der Anfechtung von Genehmigungen von Windenergieanlagen setzt der Senat bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000,- Euro im Klageverfahren und 30.000,- Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro im Klageverfahren und in Höhe von 7.500,- Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. August 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.