Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer (fiktiven) Terminsgebühr.
Die Klägerin wandte sich im Ausgangsverfahren (Az. RO K 16.1414) gegen einen Bescheid der Beklagten, der den Entzug und die Beschränkung des Geltungsbereichs von Ausweispapieren zum Inhalt hatte. Mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2018 wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien gestellt.
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