BFH - Beschluss vom 26.01.2010
VI B 137/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG i.d.F. 19.07.2006 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6; FGO § 74;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 937
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2591/09

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens aufgrund einer Vereinbarkeit einer Vorschrift nach den Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Verfassung

BFH, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen VI B 137/09

DRsp Nr. 2010/4254

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens aufgrund einer Vereinbarkeit einer Vorschrift nach den Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Verfassung

NV: Der Umstand, dass in dem Verfahren 2 BvL 13/09 die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers streitig sind, steht der Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens nach § 74 FGO, das die Frage betrifft, ob das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 betreffend Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Außendienstmitarbeiterin verfassungsgemäß ist, nicht entgegen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG i.d.F. 19.07.2006 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6; FGO § 74;

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 1. Oktober 2009, mit dem dieses die Verhandlung bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvL 13/09 ausgesetzt hat. Das Klageverfahren betrifft die Frage, ob das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I 2006, 1652) betreffend Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Außendienstmitarbeiterin verfassungsgemäß ist.

II.

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet.

1.