I.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 1. Oktober 2009, mit dem dieses die Verhandlung bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Verfahren
II.
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet.
1.
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