BFH - Beschluss vom 15.07.2010
IV B 55/09
Normen:
ZPO § 89 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2089
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2956/07

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision im Verfahren vor dem Finanzgericht betreffend Antragsstellungen des Steuerberaters im Verfahren

BFH, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen IV B 55/09

DRsp Nr. 2010/17380

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision im Verfahren vor dem Finanzgericht betreffend Antragsstellungen des Steuerberaters im Verfahren

NV: Wird der Prozessbevollmächtigte ohne Vorlage einer Vollmacht einstweilen zur Prozessführung zugelassen, so kann ein Endurteil erst nach Ablauf der für die Beibringung der Vollmacht (bzw. Beibringung der Genehmigungen betr. die bisherigen Prozessführung) zu setzenden angemessenen Frist ergehen.

Normenkette:

ZPO § 89 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155;

Gründe

I.