Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 24. Mai 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
I. Die auf Herabsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit gerichtete Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung durch den Senat ist statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 -
II. Die Gegenvorstellung hat jedoch keinen Erfolg.
Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 29). Diesen hat der Senat auf insgesamt 4.701.484,80 € festgesetzt.
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