BFH - Beschluss vom 30.04.2009
VI R 45/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 33/07

Begründetheit einer Revision in einem Verfahren zur Frage der Einstufung von Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten als Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen VI R 45/08

DRsp Nr. 2009/15258

Begründetheit einer Revision in einem Verfahren zur Frage der Einstufung von Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten als Werbungskosten

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr (2005) als Betonbauer auf wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Fahrten des Klägers mit dem eigenen PKW zu solchen Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 km von seinem Wohnort entfernt lagen, nur mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG).

Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers, mit dem er den Ansatz der tatsächlichen Kosten (in Höhe des Pauschbetrags von 0,30 EUR je km) begehrte, blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt,

das Urteil des FG Nürnberg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).