LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.08.2021
L 8 BA 41/20 B ER
Normen:
SGB IV § 28a; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 86b Abs. 3 S. 2; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 2078/17
SG Dortmund, vom 15.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 1864/17

Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Erlass eines SummenbescheidesAnforderungen an die Erforderlichkeit personenbezogener Feststellungen und die Schätzung von Lohnkosten in lohnintensiven Gewerben

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 41/20 B ER

DRsp Nr. 2022/16946

Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Erlass eines Summenbescheides Anforderungen an die Erforderlichkeit personenbezogener Feststellungen und die Schätzung von Lohnkosten in lohnintensiven Gewerben

1. Der zeitliche Aufwand weiterer personenbezogener Feststellungen zum Erlass eines Summenbescheides gemäß § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist nicht unverhältnismäßig groß, wenn die grundsätzliche Versicherungs- und Beitragspflicht der Arbeitnehmer betroffen ist, an die sich entsprechende leistungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften knüpfen. Hier sind intensive Bemühungen des prüfenden Trägers zu fordern. 2. Bei der Festsetzung der Beitragsforderung im Wege einer Schätzung der Lohnkosten bei lohnintensiven Gewerben in Höhe von 2/3 des Umsatzes begegnet ein Abzug der Aufwendungen für Fremdleistungen vom Gesamtumsatz statt vom 2/3-Lohnanteil Bedenken.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.2.2020 geändert.