BFH - Urteil vom 24.02.2015
VII R 1/14
Normen:
EG-BeitrG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 44/12

Begründetheit eines Beitreibungsersuchens eines anderen EU-Mitgliedsstaats

BFH, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen VII R 1/14

DRsp Nr. 2015/6756

Begründetheit eines Beitreibungsersuchens eines anderen EU-Mitgliedsstaats

1. NV: Im Rahmen der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer aufgrund des Beitreibungsersuchens künftig zu erwartenden Vollstreckung kann das FG die Vollstreckung wegen des Fehlens eines der Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 EG-BeitrG entsprechenden Zahlungsbescheids in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie für unzulässig erklären, aber - klarstellend - ergänzen, dass dies nur solange gilt, bis der Mangel beseitigt ist. 2. NV: Die in Art. 12 Abs. 1 bis 3 der Richtlinien 76/308/EWG bzw. 2008/55/EG festgelegte Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten erlaubt es dem ersuchten FA und dem angerufenen FG nicht, die materielle Richtigkeit der Forderung und die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels zu prüfen. 3. NV: Die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Zahlungsbescheids der die Beitreibung ersuchenden Behörde ist dann nicht von der ersuchten Behörde zu prüfen, wenn die ersuchende Behörde eine Direktzustellung an den Kläger vorgenommen hat.