BSG - Beschluss vom 18.01.2023
B 2 U 74/22 B
Normen:
SGG § 65a Abs. 1; SGG § 65a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2; SGG § 65a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; SGG § 65d S. 1; SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1-2; SGG § 160a Abs. 1 S. 2-3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 412 Abs. 1; BRAO § 31a; BRAO § 31b; RAVPV § 19 Abs. 1 S. 1; RAVPV § 20 Abs. 3; RAVPV § 23 Abs. 3 S. 5;
Fundstellen:
NZS 2023, 583
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 73/21
SG Koblenz, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 69/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Einlegung über ein besonderes elektronisches AnwaltspostfachBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 18.01.2023 - Aktenzeichen B 2 U 74/22 B

DRsp Nr. 2023/3970

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Einlegung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt – hier verneint für einen als Absender ausgewiesenen anderen Rechtsanwalt. 2. Ein förmlicher Beweisantrag hat Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält. Diese Warnfunktion des Beweisantrags verfehlen "Beweisantritte" und Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 1; SGG § 65a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2; SGG § 65a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; SGG § 65d S. 1; SGG § 103; SGG § Abs. S. 1;