BSG - Beschluss vom 31.01.2023
B 5 R 184/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 403; SGB VI;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 320/20
SG Würzburg, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 842/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 31.01.2023 - Aktenzeichen B 5 R 184/22 B

DRsp Nr. 2023/3755

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

Die Rüge eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht erfordert, dass der Kläger gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu konkret bezeichneten, noch weiter aufklärungsbedürftigen Punkten angebracht und in der mündlichen Verhandlung bis zum Schluss aufrechterhalten hat – hier in einem Streitverfahren um eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 403; SGB VI;

Gründe

I