Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 38.265,27 Euro festgesetzt.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über eine Beitragsnachforderung in Höhe von 38.265,27 Euro für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3. (im Folgenden: Beigeladener) als Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH in der Zeit vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2018.
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