BSG - Beschluss vom 10.01.2023
B 12 BA 10/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGB IV § 7 Abs. 1; BGB § 181;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BA 84/21
SG Gießen, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 76/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 10/22 B

DRsp Nr. 2023/4394

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz

Der Zulassungsgrund der Divergenz wird nicht hinreichend bezeichnet, wenn die Rechtsprechung des Senats aufgezeigt wird, ohne dem einen abstrakten Rechtssatz zum Bundesrecht aus der angegriffenen Entscheidung des LSG gegenüberzustellen – hier in einem Rechtsstreit über eine Beitragsnachforderung für eine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 38.265,27 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGB IV § 7 Abs. 1; BGB § 181;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über eine Beitragsnachforderung in Höhe von 38.265,27 Euro für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3. (im Folgenden: Beigeladener) als Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH in der Zeit vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2018.