BSG - Beschluss vom 16.01.2023
B 12 KR 26/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 240; SGB II; SGB XII; GG;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 129/20
SG Kassel, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 618/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 26/22 B

DRsp Nr. 2023/2672

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. Fasst der Kläger in einer Entscheidung des BSG aufgestellte Grundsätze – hier zur Beitragserhebung im Sinne des § 240 SGB V – nur rudimentär zusammen oder zitiert sie nur auszugsweise, ergeben sich aus dieser Art der Darstellung schon keine klar bestimmbaren entscheidungserheblichen höchstrichterlichen Rechtssätze. 2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Rechtmäßigkeit der Heranziehung freiwilliger Mitglieder zu Mindestbeiträgen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Juni 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S beizuordnen, wird abgelehnt.