BSG - Beschluss vom 12.01.2023
B 12 BA 15/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 28e;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 34/20
SG München, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BA 93/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzRüge von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 15/22 B

DRsp Nr. 2023/4513

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Rüge von Verfahrensmängeln

1. Die Beschwerdebegründung für den Zulassungsgrund der Divergenz muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht – hier verneint für Rechtssätze aus Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen. 2. Die Rüge des Verfahrensmangels einer Verletzung des § 153 Abs. 4 SGG, weil das LSG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, erfordert das Aufzeigen hinreichender Gesichtspunkte für einen Ermessensfehler des LSG. 3. Eine nicht mit der Ansicht des Klägers übereinstimmende rechtliche Wertung des LSG begründet keinen Gehörsverstoß.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.037,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1;