BSG - Beschluss vom 27.03.2023
B 5 R 66/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3465/21
SG Mannheim, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1348/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 27.03.2023 - Aktenzeichen B 5 R 66/22 BH

DRsp Nr. 2023/5484

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass ein Verfahrensmangel aufgezeigt und vorliegen könnte, der gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann – hier im Falle der Rüge des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht sowie einer Entscheidung des Berufungsgerichts ohne mündliche Verhandlung in einem Rechtsstreit über die Höhe einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2022 - L 5 R 3465/21 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist im Überprüfungsverfahren streitig die Höhe einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.