BSG - Beschluss vom 03.04.2023
B 1 KR 112/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 107/21
SG Speyer, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 1122/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 03.04.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 112/21 B

DRsp Nr. 2023/6448

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht – hier verneint für Begehren des Klägers in einem Rechtsstreit über die Versorgung mit Cannabisblüten zur Behandlung seines Morbus Crohn.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b);

Gründe

I