BSG - Beschluss vom 02.01.2023
B 1 KR 70/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 929/19
SG Dortmund, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 2357/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 02.01.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 70/21 B

DRsp Nr. 2023/2665

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Bauchdeckenstraffung (Abdominalplastik).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten einer Bauchdeckenstraffung (Abdominalplastik).