BSG - Beschluss vom 06.01.2023
B 8 SO 27/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB XI § 71; SGB XII;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 9/21
SG Gotha, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 2536/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und einer DivergenzBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

BSG, Beschluss vom 06.01.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 27/22 B

DRsp Nr. 2023/2962

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und einer Divergenz Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

1. Die Frage nach der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall kann weder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache noch das Vorliegen einer Divergenz begründen – hier in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für die Unterbringung in einem Wohnheim. 2. Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Revisionsführer selbst nicht behauptet, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag unter konkreter Angabe des Beweisthemas gestellt und zum maßgeblichen Zeitpunkt – hier in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung – noch aufrechterhalten zu haben.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB XI § 71; SGB XII;

Gründe

I