Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 2022 (
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 2.1.2020, mit dem Beiträge zur gesetzlichen Krankenund sozialen Pflegeversicherung ab dem 1.1.2020 festgesetzt wurden. Zudem begehrt er von der Beklagten Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
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