BSG - Beschluss vom 10.01.2023
B 12 KR 26/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB V § 10;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 153/21
SG Mainz, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 14/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BSG, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 26/22 BH

DRsp Nr. 2023/3285

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Fall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) – hier verneint für Rechtsfragen zum Beginn und Ende der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 2022 (L 5 KR 153/21) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB V § 10;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 2.1.2020, mit dem Beiträge zur gesetzlichen Krankenund sozialen Pflegeversicherung ab dem 1.1.2020 festgesetzt wurden. Zudem begehrt er von der Beklagten Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung.