BSG - Beschluss vom 13.01.2023
B 12 BA 5/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162; SGG § 163; SGB IV; AÜG § 9 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 21/21
SG Mainz, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 273/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 13.01.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 5/22 B

DRsp Nr. 2023/3747

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Es liegt keine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn lediglich eine Frage in den Raum gestellt wird, ohne den rechtlichen Kontext zu einer Norm des Bundesrechts und damit eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen – hier in einem Rechtsstreit über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen – CGZP.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 208.938,56 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162; SGG § 163; SGB IV; AÜG § 9 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer anlässlich einer Betriebsprüfung erhobenen Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 208.938,56 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 30.4.2011.