Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 208.938,56 Euro festgesetzt.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer anlässlich einer Betriebsprüfung erhobenen Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 208.938,56 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 30.4.2011.
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