BSG - Beschluss vom 02.02.2023
B 5 R 60/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr 1 und Nr. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI a.F. § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2-3; SGB VI § 240 Abs. 1; GG;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 316/21
SG Dessau-Roßlau, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 310/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 02.02.2023 - Aktenzeichen B 5 R 60/22 BH

DRsp Nr. 2023/3966

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung eines Verfahrensmangels

1. Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 2. Der Erlass eines Prozessurteils statt eines Sachurteils durch das erstinstanzliche Gericht kann als fortwirkender Verfahrensmangel gerügt werden, wenn das Berufungsgericht das Prozessurteil der ersten Instanz bestätigt – hier verneint für den Fall einer Unzulässigkeit der Klage gegen einen Abschlag bei der Rentenberechnung.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2022 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt wird verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr 1 und Nr. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI a.F. § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2-3; SGB VI § 240 Abs. 1; GG;

Gründe

I