Die Beschwerde der Klägerin zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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