BSG - Beschluss vom 12.01.2023
B 12 BA 18/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 124 Abs. 1; StGB § 266a;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 9/21
SG Mainz, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 11/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 18/22 B

DRsp Nr. 2023/4395

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb die Klärung einer Rechtsfrage erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist – hier verneint für Rechtsfragen in einem Rechtsstreit über die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit von Physiotherapeuten. 2. Der Zulassungsgrund einer Divergenz ist nicht hinreichend bezeichnet, wenn sich der Vortrag im Kern gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung richtet.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 124 Abs. 1; StGB § 266a;

Gründe

I