Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
In dem zugrundeliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Festsetzung von Beiträgen nach der Mindestbemessungsgrundlage aufgrund der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten in der Zeit vom 1.9.2016 bis zum 31.12.2019 sowie um die Erhebung von Säumniszuschlägen.
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