Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG hat - wie zuvor das SG - den vom selbständig tätigen und freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versicherten Kläger verfolgten Anspruch auf Krankengeld bereits ab 18.6. bis 8.7.2020 abgelehnt, weil die in der Satzung der beklagten Krankenkasse bestimmten Voraussetzungen hierfür nach dem vom Kläger gewählten Wahltarif (Anspruch auf Krankengeld bereits ab dem 22. Tag) nicht vorgelegen hätten.
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