Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Rentnerin.
Die im Jahr 1950 geborene Klägerin war zuletzt ab dem Jahr 2001 gesetzlich krankenversichert. Sie hat zwei Kinder und nahm erstmals am 1.4.1966 eine Berufstätigkeit auf. Ihren im August 2017 gestellten Antrag auf Aufnahme in die Pflichtversicherung der Rentner lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 18.8.2017, Widerspruchsbescheid vom 26.6.2018).
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