BSG - Beschluss vom 31.03.2023
B 12 R 14/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGG § 163; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 974/17
SG Dortmund, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 61 R 1571/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAbhängige Beschäftigung eines Berufskraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug

BSG, Beschluss vom 31.03.2023 - Aktenzeichen B 12 R 14/22 B

DRsp Nr. 2023/8017

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Abhängige Beschäftigung eines Berufskraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Einstufung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug als abhängige Beschäftigung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27.393,55 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGG § 163; SGB IV § 7;

Gründe

I