BSG - Beschluss vom 11.05.2023
B 5 RS 1/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162; SGB VI § 259b Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG Anl. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 878/21
SG Nordhausen, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 988/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBerücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zum System der tatsächlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR bei der Rentenberechnung

BSG, Beschluss vom 11.05.2023 - Aktenzeichen B 5 RS 1/23 B

DRsp Nr. 2023/8684

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zum System der tatsächlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR bei der Rentenberechnung

Zur Begründung einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) aufzeigen – hier verneint für Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zum System der tatsächlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR bei der Rentenberechnung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162; SGB VI § 259b Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG Anl. 3;

Gründe

I