BSG - Beschluss vom 05.06.2023
B 12 BA 20/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169 S. 2-3; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 34/19
SG Koblenz, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BA 20/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 05.06.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 20/22 B

DRsp Nr. 2023/11480

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist – hier verneint für Rechtsfragen zu den Rechtsbegriffen der billigenden Inkaufnahme und/oder der unverschuldeten Unkenntnis im Sinne der §§ 24 und 25 SGB IV. 2. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug – hier verneint für die Rügen eines Verstoßes gegen das Begründungserfordernis in einem Rechtsstreit über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.