BSG - Beschluss vom 04.03.2019
B 1 KR 88/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 118/19
SG Neuruppin, vom 04.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 80/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 04.03.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 88/22 B

DRsp Nr. 2023/12953

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist – hier verneint für Rechtsfragen zum Umfang der Amtsermittlungspflicht in einem Rechtsstreit über die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht – hier verneint für die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. September 2022 wird als unzulässig verworfen.