LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2023
L 5 P 10/23 NZB
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 1 S. 3; SGB XI § 15; SGB XI § 44a Abs. 3; PflegeZG § 2 Abs. 1; PflegeZG § 7 Abs. 4; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 20.12.2022

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach dem SGB XI

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2023 - Aktenzeichen L 5 P 10/23 NZB

DRsp Nr. 2023/15106

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach dem SGB XI

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit), und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) – hier verneint für Rechtsfragen zum Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bei zwischenzeitlichen Änderungen der Pflegesituation.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.12.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 1 S. 3; SGB XI § 15; SGB XI § 44a Abs. 3; PflegeZG § 2 Abs. 1; PflegeZG § 7 Abs. 4; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.