Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. März 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Frage, ob es die Beklagte im Überprüfungsverfahren zu Recht abgelehnt hat, weitere vier persönliche Entgeltpunkte wegen Kindererziehung bei der Regelaltersrente der Klägerin zu berücksichtigen.
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