Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.10.2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 303,88 € festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 145 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Berufung bedarf der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Die Beschwerde ist nicht begründet, denn die in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Voraussetzungen, unter denen die nach § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossene Berufung zuzulassen ist, sind nicht erfüllt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|