LSG Bayern - Beschluss vom 05.01.2017
L 5 KR 182/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 166/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Zulassung einer kraft Gesetzes ausgeschlossenen Berufung aufgrund einer vermeintlich sachlichen Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 05.01.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 182/16 NZB

DRsp Nr. 2017/2243

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Zulassung einer kraft Gesetzes ausgeschlossenen Berufung aufgrund einer vermeintlich sachlichen Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung

Krankenhausabrechnungsstreit wegen Aufwandspauschale: Die vermeintlich sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen, weil diese nicht zu den in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründen zählt.

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. 2. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. 3. Das BSG hat sich mit dem Anwendungsbereich des § 275 Abs. 1c SGB V ausführlich beschäftigt und die verschiedenen Prüfungsregime abgegrenzt; eine Klärungsbedürftigkeit ist insoweit mithin nicht mehr gegeben.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. März 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.