BFH - Beschluß vom 11.04.2002
VII R 1/02
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 950

Begründung der Revision; Angriffe gegen die tatsächliche Würdigung des FG

BFH, Beschluß vom 11.04.2002 - Aktenzeichen VII R 1/02

DRsp Nr. 2002/7342

Begründung der Revision; Angriffe gegen die tatsächliche Würdigung des FG

1. Eine Revision ist nur dann i.S.d. § 120 Abs. 2 FGO "begründet", wenn Gründe vorgetragen werden, die geeignet sein können, zu einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils zu führen.2. Der BFH ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Eine Revision kann daher nicht ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des FG begründet werden, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind, dass sie widersprüchlich sind oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art abgeleitet hat.

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrt die Verpflichtung des Beklagten und Revisionsklägers (Ministerium), ihm bei der Teilnahme an einer künftigen Steuerberaterprüfung für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um jeweils drei Stunden zu gewähren.