BGH - Urteil vom 02.04.2020
IX ZR 135/19
Normen:
ZPO § 263; ZPO § 533; ZPO § 596; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 4; BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 717 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 685
MDR 2020, 972
NJW 2020, 2407
WM 2020, 841
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 276/16
OLG Hamburg, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 160/17

Begründung der Sachdienlichkeit einer Abstandnahme vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren; Vorliegen eines Sachverständigengutachtens über die Echtheit der Unterschriften unter der Urkunde

BGH, Urteil vom 02.04.2020 - Aktenzeichen IX ZR 135/19

DRsp Nr. 2020/5815

Begründung der Sachdienlichkeit einer Abstandnahme vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren; Vorliegen eines Sachverständigengutachtens über die Echtheit der Unterschriften unter der Urkunde

a) Die Sachdienlichkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass im in erster Instanz anhängigen Nachverfahren bereits ein Sachverständigengutachten über die Echtheit der Unterschriften unter der Urkunde eingeholt worden ist.b) Die Sachdienlichkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Beklagten für das Nachverfahren angekündigt haben, hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen aufzurechnen, durch welche ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird.Wird ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten, welcher Alleinaktionär einer Schweizer Aktiengesellschaft ist, als Organ dieser Gesellschaft nur zu dem Zweck tätig, eine Vereinbarung mit einem Vertragspartner auszuhandeln, wird er allein in Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit tätig. ZPO § 717 Abs. 1 Wird ein Berufungsurteil aufgehoben, welches ein vorläufig vollstreckbares erstinstanzliches Urteil aufgehoben hat, lebt die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils wieder auf. BGH, Urteil vom 2. April 2020 - - OLG Hamburg LG Hamburg