FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.01.2004
4 V 819/03
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1 § 5 § 69 ; HGB § 128 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 669

Begründung des Auswahlermessens bei Haftungsinanspruchnahme von GbR-Gesellschaftern allein wegen ihrer Gesellschafterstellung nicht erforderlich; Haftung; (Aussetzung der Vollziehung)

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2004 - Aktenzeichen 4 V 819/03

DRsp Nr. 2004/4421

Begründung des Auswahlermessens bei Haftungsinanspruchnahme von GbR-Gesellschaftern allein wegen ihrer Gesellschafterstellung nicht erforderlich; Haftung; (Aussetzung der Vollziehung)

Werden beide Gesellschafter einer gewerblich tätigen GbR allein wegen ihrer Gesellschafterstellung für die Steuerschulden der GbR gleichmäßig als Haftungsschuldner herangezogen, bedarf es keiner besonderen Begründung des Auswahlermessens in dem Haftungsbescheid. In diesem Fall kommt es auf lediglich das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern betreffende Vereinbarungen ebenso wie auf den verschiedenen Umfang der gesellschaftsrechtlichen Aktivitäten der Gesellschafter oder die Beherrschung der Gesellschaft durch nur einen der Gesellschafter nicht an (gegen FG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.1998, 3 K 233/97 H (U), EFG 1999, 366; hier: tatsächliche Ausübung des Gewerbes nur durch einen Gesellschafter; Meister-Brief des anderen Gesellschafters als dessen einziger Beitrag zur Ermöglichung der Eintragung der GbR in die Handwerksrolle).

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1 § 5 § 69 ; HGB § 128 ;

Tatbestand: