Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist aus mehreren Gründen unzulässig.
1. Die Begründung des Berufungszulassungsantrags wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 AsylG nicht innerhalb der Monatsfrist vorgelegt. Gemäß der gegenüber § 124a Abs. 4 VwGO vorrangigen Sondervorschrift des § 78 Abs. 4 AsylG ist nicht nur die Zulassung der Berufung im Asylprozess innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu beantragen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG), sondern es sind innerhalb dieser Frist auch die Gründe für die begehrte Zulassung der Berufung darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 8 ZB 16.30441 - [...]; B.v. 19.10.2016 - 21 ZB 16.30251 - [...]; B.v. 21.9.2016 - 15 ZB 16.30201 - [...]). Erfolgt die Begründung entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in einem gesonderten Schriftsatz, so muss dieser damit ebenfalls innerhalb der Monatsfrist eingehen. Hierauf hatte das Verwaltungsgericht in der seinem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen.