FG Sachsen - Urteil vom 04.06.2008
2 K 482/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1; AO § 42;

Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen überschuldeter GmbH und ihrem Alleingesellschafter bei fehlender Sanierungsfähigkeit der GmbH steuerlich nicht berücksichtigungsfähig

FG Sachsen, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 2 K 482/07

DRsp Nr. 2010/1724

Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen überschuldeter GmbH und ihrem Alleingesellschafter bei fehlender Sanierungsfähigkeit der GmbH steuerlich nicht berücksichtigungsfähig

Eine durch Umwandlung von Gesellschafterdarlehen begründete atypisch stille Gesellschaft zwischen einer überschuldeten, defizitären GmbH und ihrem Alleingesellschafter ist zwar nicht gestaltungsmissbräuchlich, aber wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht gleichwohl steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn der Gesellschafter nach den objektiven Gegebenheiten nicht von der Sanierungsfähigkeit der GmbH ausgehen kann, aber abgesehen von der Umwandlung der Darlehen und der Übernahme einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft keine weiteren durchgreifenden Sanierungsmaßnahmen einleitet und auch kein Sanierungskonzept vorliegt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1; AO § 42;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen einer atypisch stillen Gesellschaft.