Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Einkünfte nach Art. 5 Satz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Schweiz nicht der deutschen Körperschaftsteuer (KSt) unterliegen.
Die im Jahre 1984 gegründete Klägerin ist als Agentur für Telekommunikation tätig. Über die unterschiedlichen Datentextübertragungsleitungen der A oder anderen Betreibern werden über interne Rechner der A oder anderen Betreibern und / oder eigenen externen Rechnern Angebots-, Informations- und Unterhaltungsprogramme betrieben oder ggfs. mit anderen Telekommunikationsmedien (wie z. B. Audiotex, Fax, Telefax, Telex) verknüpft im In- und Ausland. Diese Programmpalette wird Dritten zugänglich gemacht oder weiteren Anbietern in Lizenz zur Verfügung gestellt.
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