Bei der Einkommensteuerveranlagung 1992 ist streitig, ob die Beibehaltung zweier Haushalte vom Zeitpunkt der Eheschließung der Kläger an als eine doppelte Haushaltsführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen ist.
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