BFH - Beschluß vom 21.09.2001
IV B 118/01
Normen:
FGO (n.F.) § 116 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
BB 2001, 2311
BFHE 196, 56
BStBl II 2001, 768
DB 2001, 2330
NJW 2002, 168
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluß vom 21.09.2001 - Aktenzeichen IV B 118/01

DRsp Nr. 2001/15875

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

»Die zweimonatige Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nur einmal um einen Monat verlängert werden.«

Normenkette:

FGO (n.F.) § 116 Abs. 3 S. 4;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, gegen die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter dem 2. September 1997 eine Betriebsprüfungsanordnung erlassen hat. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ in seinem am 9. Mai 2001 zugestellten Urteil die Revision nicht zu.

Mit am 11. Juni 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) per Fax eingegangenem Schriftsatz legte die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, ohne diese näher zu begründen. Mit weiterem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2001 beantragte die Klägerin, die Begründungsfrist für die Beschwerde bis zum 9. August 2001 zu verlängern. Diesem Antrag gab der Senatsvorsitzende am 2. Juli 2001 statt.