BFH - Beschluß vom 27.03.2002
XI B 49/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1013

Begründung einer Prüfungsanordnung

BFH, Beschluß vom 27.03.2002 - Aktenzeichen XI B 49/00

DRsp Nr. 2002/10005

Begründung einer Prüfungsanordnung

1. Es ist ausreichend, wenn die für eine Prüfungsanordnung erforderliche Begründung der Ermessensbetätigung durch die Behörde in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf erfolgt.2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO gestützte Ap nur dann zulässig ist, wenn ausnahmsweise einer der dort vorgesehenen Fälle einer besonderen Prüfungswürdigkeit gegeben ist und dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Ap auch mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassen kann. § 4 Abs. 3 BPO (Steuer) ist auf solche Ap nicht anwendbar.

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Kaufmann. Er bezog u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb. Außerdem war er (1990) Inhaber von 18 Kommanditbeteiligungen (zumeist wohl Schiffsbeteiligungen) und an mehreren GmbHs beteiligt.